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Vollständige Angabe des Leistungsempfängers auch in c/o-Rechnungen
Der Leistungsempfänger muss sich aus einer Rechnung auch dann zweifelsfrei und ohne Ermittlungsaufwand ergeben, wenn die Rechnung an einen Beauftragten gesandt wird, z. B. an eine Einkaufsgenossenschaft. Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole sind zulässig; die Angabe einer Steuernummer oder USt-Id-Nr. reicht jedoch nicht. Dies hat das BMF dem DIHK und der BStBK in seinem Schreiben vom mitgeteilt.
Auf die Pflichtangabe des Leistungsempfängers bei den sog. c/o-Rechnungen kann somit nicht verzichtet werden: Um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden, sollten Name und Anschrift des Leistungsempfängers immer vollständig angegeben werden.