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Entfernungspauschale ab 2007
Ab 2007 werden die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Privatsphäre der Steuerpflichtigen zugerechnet (sog. Werkstorprinzip). Nur ab dem 21. Entfernungskilometer können Pendler noch ausnahmsweise eine Entfernungspauschale von 0,30 € je km, maximal 4.500 € geltend machen. Arbeitgeberleistungen durch steuerfreie Sachbezüge oder pauschal versteuerter Auslagenersatz werden auf die Entfernungspauschale angerechnet. Das BMF hat jetzt die gesetzliche Neuregelung in einem Einführungsschreiben erläutert; Gehring fasst in einer der folgenden BBK-Ausgaben zusammen, was Arbeitgeber dabei beachten müssen.