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NWB direkt Nr. 52 vom Seite 10

„Dreifachumsatz” bei Verwertung von Sicherungsgut

BMF wendet BFH-Rechtsprechung ab dem 1. 1. 2007 an

Dr. Thomas Küffner und Dr. Oliver Zugmaier

Übernimmt der Sicherungsgeber es im Sicherungsfall, das Sicherungsgut im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsgebers zu verkaufen, liegt nach der BFH-Rechtsprechung ein sog. Dreifachumsatz vor. Das BMF wendet nach seinem Schreiben v. die neuen Grundsätze ab dem an.

Sicherungsübereignung stellt noch keine Lieferung dar

Die Sicherungsübereignung stellt noch keine Lieferung i. S. des § 3 Abs. 1 UStG dar (A 24 Abs. 2 Satz 5 und A 2 UStR). Dem Sicherungsnehmer wird zwar zivilrechtlich Eigentum übertragen; solange er jedoch nicht berechtigt ist, das Sicherungsgut zu verwerten, ist die Verfügungsmacht noch nicht auf ihn übergegangen. Der Sicherungsnehmer ist verpflichtet, von dem zur Sicherung übertragenen Eigentumsrecht nur gemäß den zwischen ihm und dem Sicherungsgeber getroffenen Vereinbarungen Gebrauch zu machen.

Doppelumsatz mit Verwertung des Sicherungsguts durch den Sicherungsnehmer

Der Leistungsaustausch kommt erst zustande, wenn der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut an einen Dritten veräußert oder durch Dritte veräußern lässt oder es aufgrund einer Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber selbst übernimmt. Erst mit der Verwertung des Sicherungsguts erla...