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Aussetzung der Energiesteuer für zugelassene Einlagerer
Rechtliche Anforderungen nach dem neuen Energiesteuergesetz
Mittelständische Mineralölhändler, die kein eigenes Mineralöllager betreiben wollen, können dennoch am Steueraussetzungsverfahren als sog. zugelassene Einlagerer teilnehmen. Hierbei spielt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen von dem Einlagerer Sicherheiten geleistet werden müssen, in der Praxis eine große Rolle. Nachfolgend werden die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen des seit dem geltenden neuen Energiesteuerrechts dargestellt.
I. Steuerrechtliche Beurteilung seit dem
Das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) und die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV) sind zum außer Kraft getreten (vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes v. , BGBl 2006 I S. 1534). Gleichzeitig sind das völlig neu geschaffene Energiesteuergesetz (EnergieStG, Art. 1 des o. g. Gesetzes v. ) und kurz danach die Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV v. , BGBl 2006 I S. 1753) in Kraft getreten (siehe hierzu Wittmann, NWB F. 14 S. 269; Friedrich, DB 2006 S. 1577; Klemm, BB 2006 S. 1884). Die Regelungen zur Stromsteuer sind allerdings nicht Teil des EnergieStG, sondern verbleiben weiterhin in dem gesonderten Stromsteuergesetz (geändert durch Art. 2 des o. g. Gesetzes v. ...