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NWB Nr. 52 vom Seite 4519 Fach 27 Seite 6365

Bemessungs- und Entgeltgrenzen 2007 in der Sozialversicherung

Eine Übersicht über die wichtigsten Werte

Dirk R. Schuchardt

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die allgemeine Rentenversicherung gemäß § 159 SGB VI und für die Arbeitslosenversicherung gemäß § 341 Abs. 4 SGB III beträgt für das Kalenderjahr 2007 unverändert monatlich 5 250 €. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) erhöht sich um 150 € auf monatlich 4 550 €. In der knappschaftlichen Rentenversicherung verbleibt die Beitragsbemessungsgrenze bei 6 450 € West; die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) erhöht sich dagegen um ebenfalls 150 € auf 5 550 € Ost. In der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung wird der über die BBG hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Beitrags ignoriert. Das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung bzw. Arbeitslosenversicherung führt also nicht zur Versicherungsfreiheit. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze unverändert bundeseinheitlich 3 562,50 €. Wird diese überschritten, wird der darüber hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Beitrags gemäß § 233 Abs. 3 SGB V nicht berücksichtigt. Wird jedoch die höhere Versicherungspflichtgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V in Höhe von 3 975 € ...