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Einkommensteuer | Kein steuerpflichtiges (Spekulations-) Veräußerungsgeschäft durch Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft
In der Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens liegt keine entgeltliche Veräußerung i. S. des § 23 EStG (Bezug: § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1990).
Praxishinweise: Voraussetzung für die Annahme eines (Spekulations-) Veräußerungsgeschäfts ist, dass einem Anschaffungsgeschäft innerhalb einer bestimmten Frist ein Veräußerungsgeschäft folgt. An einem solchen Veräußerungsgeschäft fehlt es aber bei der Beendigung der stillen Gesellschaft durch Kündigung. Hier erhält der stille Gesellschafter vom Inhaber des Handelsgeschäfts lediglich sein Guthaben (= Kapital) zurück. In einer solchen Kapitalrückzahlung kann aber nicht die entgeltliche (Rück-)Übertragung der stillen Beteiligung gesehen werden. Etwas anderes würde gelten, wenn die stille Beteiligung mit ...