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StuB 24/2006 S. 983

Kündigungsschutz bei Massenentlassungen

Der EuGH hat in seinem sog. Junk-Urteil vom (NZA 2005 S. 213, Kurzinfo StuB 2005 S. 777) entschieden, die Richtlinie 98/59/EG vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften in Mitgliedstaaten („Massenentlassungs-Richtlinie”, ABlEG Nr. L 225 S. 16) sei dahingehend auszulegen, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis ist, das als Entlassung gelte und der Arbeitgeber die Kündigung erst nach Ende des Konsultationsverfahrens mit der Betriebsvertretung und nach Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung vornehmen dürfe. Nunmehr ist das BAG in zwei Entscheidungen der Auffassung des EuGH gefolgt und hat seine eigene frühere Rechtsprechung geändert (Urteile vom – 2 AZR 343/05, NZA 2006 S. 971 und vom – 6 AZR 198/06).

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