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InfoCenter - Stand: 14.06.2024

Währungsumrechnung im Jahresabschluss und Konzernabschluss (HGB, IFRS)

Prof. Dr. Henning Zülch

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 25 ist im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz bekannt gemacht worden, nachdem er am vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) verabschiedet wurde. Der DRS 25 trat am in Kraft und wurde letztmals am überarbeitet. Diese Überarbeitung wurde im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom durch das Bundesministerium der Justiz bekannt gemacht.

1. Grundlegendes zur Währungsumrechnung

Der Konzernabschluss wie auch der Einzelabschluss sind lediglich in einer Währung aufzustellen. Deshalb müssen die Jahresabschlüsse ausländischer Tochterunternehmen in die einheitliche Konzernberichtswährung umgerechnet werden. Sodann können diese zum Summenabschluss addiert und anschließend konsolidiert werden.

Der Konzernabschluss einer deutschen Muttergesellschaft ist konkret gem. § 244 HGB i. V. mit § 298 Abs. 1 HGB in Euro aufzustellen. Daraus folgt, dass die in ihrer jeweiligen Landeswährung aufgestellten Einzelabschlüsse außereuropäischer Tochterunternehmen nach ihrer Anpassung an den Konzernabschlussstichtag und an die einheitlichen Bilanzierungsregeln in Euro umzurechnen sind.

Würde von konstanten Wechselkursen zwischen den verschiedenen Währungen ausgegangen werden, so ließen sich die in Fremdwährung aufgestellten Einzelabschlüsse ausländischer Konzernunternehmen einfach linear in die Konzernwährung transformieren. In der Praxis sieht die Situation indes ganz anders aus, erhebliche Wechselkursschwankungen sind im Zeitablauf festzustellen. Diese schwankenden Wechselkurse führen ihrerseits zu einem Umrechnungsproblem, da der Jahresabschluss diverse Posten mit jeweils unterschiedlichem Zeitbezug umfasst. Die Jahresabschlussposten sind einerseits auf Transaktionen zurückzuführen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Wechselkursen durchgeführt werden. Andererseits unterliegen diese Jahresabschlussposten Bewertungsvorschriften, die sich hinsichtlich der Bewertung an bestimmten Zeitpunkten orientieren (Anschaffungskosten versus beizulegender Zeitwert).

Generell ist zu klären, ob trotz schwankender Wechselkurse sämtliche Posten des Abschlusses mit einem einheitlichen Kurs umgerechnet werden sollten oder ob eine differenzierte Umrechnung besser geeignet ist, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des bilanzierenden Unternehmens zu zeichnen. Werden nämlich unterschiedliche Kurse zur Umrechnung eines Fremdwährungsabschlusses angewendet, verschiebt sich automatisch dessen Bilanzstruktur, sog. Umrechnungsdifferenzen entstehen, die zu hinterfragen sind. Sind diese Umrechnungsdifferenzen in der HB II und somit auch im Konzernabschluss erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzerns oder erfolgsneutral mit den Rücklagen zu verrechnen?

Festgehalten werden kann, dass mit der Umrechnung von in fremder Währung aufgestellten Abschlüssen in die Berichtswährung Euro zwei grundlegende Probleme verbunden sind, und zwar zum einen die Wahl des zu verwendenden Umrechnungskurses und zum anderen die Weiterverrechnung möglicher Umrechnungsdifferenzen.

Da sowohl die Regelungen des § 308a HGB als auch die IFRS-Regelungen zur Währungsumrechnung auf die traditionellen Umrechnungsmethoden, wie die Stichtagskurs- und Zeitbezugsmethode, eingebettet in das Konzept der funktionalen Währung Bezug nehmen, werden diese allgemeinen und grundlegenden Methoden zunächst besprochen, bevor dann die HGB- und IFRS-Regelungen separat skizziert werden.

2. Bestimmung der funktionalen Währung

Die funktionale Währung ist definiert als die Währung des primären Wirtschaftsumfelds, in dem das bilanzierende Unternehmen tätig ist.

Das primäre Wirtschaftsumfeld eines Unternehmens ist danach zu bestimmen, in welchem Währungsraum das Unternehmen hauptsächlich Zahlungsmittel erwirbt und aufwendet. Für die Festlegung der funktionalen Währung können vor allem nachfolgende Kriterien herangezogen werden:

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