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FG Thüringen 17.03.2006 IV 1274/00, NWB direkt 51/2006 S. 7

Einzelveranlagung von Ehegatten wegen Getrenntlebens

Ein dauerndes Getrenntleben i. S. des § 26 EStG ist gegeben, wenn die Trennung der zum Wesen der Ehe gehörenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft äußerlich und innerlich vollzogen ist. Neben den objektiv feststellbaren Umständen spielt auch die innere Einstellung der Eheleute eine entscheidungserhebliche Rolle. Für die Annahme eines Getrenntlebens zum Beginn des Veranlagungszeitraums reicht es nicht aus, wenn einer der Ehegatten zur Trennung entschlossen war, der andere Ehegatte aber noch an die Fortsetzung der Ehe geglaubt hat.