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FG Hessen 07.04.2006 5 K 2287/02, NWB direkt 51/2006 S. -1

Häusliches Arbeitszimmer bei der Vermietung von Räumlichkeiten

Werden Räumlichkeiten aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags vermietet und vom Mieter dem Vermieter oder einem Angehörigen zur Nutzung für Zwecke des Mieters überlassen, werden solche Räume bereits vom Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers nicht erfasst. Vermietet ein Steuerpflichtiger Zimmer seines Privathauses als Büroräume an eine GmbH und überlässt die GmbH diese Räume dem Steuerpflichtigen zur Nutzung für dessen nichtselbständige Tätigkeit, liegt grundsätzlich kein Arbeitszimmer vor, für das die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gilt.