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BMF 08.12.2006 IV A 4 -S 0224 - 12/06, NWB direkt 51/2006 S. 3

Kosten der Erteilung verbindlicher Auskünfte

§ 89 Abs. 3 bis 5 AO wird nach Artikel 20 Abs. 1 des JStG 2007 am Tag nach Verkündung des JStG 2007 im Bundesgesetzblatt Teil I in Kraft treten. Eine Gebühr ist erstmals für die Bearbeitung von nach Inkrafttreten der Gebührenregelung bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangenen Anträgen zu erheben. Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen. Der Gegenstandswert ist in analoger Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio € begrenzt.