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BFH 28.09.2006 V R 43/03, BBK 24/2006 S. 4647

Aufteilung von Vorsteuern bei gemischt-genutzten Gebäuden

Für den Vorsteuerabzug bei Erwerb sowie Ausbau und Modernisierung eines gemischt-genutzten Gebäudes ist nach dem gem. Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie wie folgt zu differenzieren:

  • Soweit die Vorsteuern die Anschaffung/Herstellung des Gebäudes oder anschaffungsnahe Aufwendungen bzw. nachträgliche Herstellungskosten betreffen, sind sie nach dem Umsatz- oder Flächenschlüssel aufzuteilen: In Höhe des Anteils der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze am Gesamtumsatz oder der umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen an der Gesamtfläche ist die Vorsteuer abziehbar. Der einmal gewählte Aufteilungsschlüssel nach Umsätzen oder Flächen ist nach formeller Bestandskraft des Bescheids bindend, d. h. nach Ablauf der Einspruchsfrist, für die Folgejahre sowie für den Berichtigungszeitraum des § 15a UStG (so bereits