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Anwendbarkeit des § 23a Abs. 1 UStG in Neugründungsfällen
Bei Neugründung einer gemeinnützigen Körperschaft ist für die Anwendbarkeit der Regelung zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen gem. § 23a UStG auf den voraussichtlichen Umsatz im ersten Kalenderjahr der unternehmerischen Betätigung abzustellen.