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Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei beschränkt Steuerpflichtigen
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG ist entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG der Teilwert des veräußerten Wirtschaftsguts bei Inkrafttreten des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG zum zugrunde zu legen. Die Wertbegrenzung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. a EStG ist nicht anzuwenden (Anschluss an , sowie I R 105/00).