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BAG 08.11.2006 4 AZR 558/05, NWB 50/2006 S. 407

Tarifvertragsrecht | Regelungslücke in Tarifvertrag

Enthält ein Tarifvertrag eine Regelungslücke, ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine bewusste oder unbewusste Tariflücke handelt. Eine bewusste Tariflücke (hier: Protokollerklärung über den Ausschließlichheitskatalog einer Lohngruppe) kann wegen der Tarifautonomie nur durch die Tarifvertragsparteien selbst geschlossen werden. Unbewusste Tariflücken können durch die Rechtsprechung im Wege der ergänzenden Auslegung geschlossen werden. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag sichere Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien enthält ().