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Umsatzsteuer | Behandlung der Übertragung von Wertpapieren und Anteilen
Nach dem NWB FAAAC-31219 gilt zur Anwendung des , Kretztechnik NWB MAAAB-72833 hinsichtlich der Übertragung von Wertpapieren und Anteilen Folgendes: Als Lieferung gilt nach Art. 5 Abs. 1 der 6. EG-RL die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand verfügen zu können. Den körperlichen Gegenständen gleichgestellt sind gemäß Art. 5 Abs. 2 der 6. EG-RL lediglich Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und ähnliche Sachen. Der EuGH hat dementsprechend in Rn. 22 seines Urteils v. ausgeführt, dass es sich bei Aktien um Wertpapiere handelt, die einen nichtkörperlichen Gegenstand repräsentieren und deren Ausgabe keine Lieferung gemäß Art. 5 Abs. 1 der 6. EG-RL darstellt. Die Regelung des Abschn. 24 Abs. 1 UStR, wonach auch solche Wirtschaftsgüter geliefert werden können, die im Wirtschaftsverkehr w...