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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 3320/04 E EFG 2006 S. 1885 Nr. 24

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2, AO § 110 Abs. 1

Ablauf der und Wiedereinsetzung in die Antragsfrist für eine Einkommensteuerveranlagung

Leitsatz

  1. Die zur Wahrung der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG abzugebende Einkommensteuererklärung muss der Form des § 150 AO entsprechen und eigenhändig unterschrieben sein. Die Einreichung mehrerer Anlagen V reicht nicht aus.

  2. An der Ursächlichkeit eines möglichen Rechtsirrtums hinsichtlich der Unterscheidung zwischen positiven und negativen Einkünften für eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (800,00 DM-Grenze) fehlt es, wenn die Steuerpflichtigen sich mit den Voraussetzungen der Antragsveranlagung nicht konkret befasst haben.

  3. Voraussetzung für eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG ist, dass ein Lohnsteuereinbehalt nach Steuerklasse V tatsächlich erfolgt ist.

  4. Zur Frage der Feststellung der positiven Kenntnis der Antragsfrist im Wege der Beweiswürdigung.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1885 Nr. 24
OAAAC-31080

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