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PiR Nr. 12 vom Seite 270

Anschaffungskosten bei Leistungen an Dritte

WP/StB Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann

I. Begriffsdefinitionen

Anschaffungs kosten sind wie folgt definiert:

  • In der 4. EG-Richtlinie: „Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem Einkaufspreis auch die Nebenkosten” (Art. 35 Abs. 2).

  • Im HGB: „Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen” (§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB).

  • In den IFRS: Die Anschaffungskosten (für Sachanlagen, immaterielle Anlagegüter und Vorräte) umfassen u. a. (IAS 16.16(b), IAS 38.27(b), IAS 2.10)

    • den Erwerbspreis inklusive Nebenabgaben,

    • die Aufwendungen zur – kurz übersetzt – Versetzung des Anlagegutes in einen betriebsbereiten Zustand.

II. Finaler Anschaffungskostenbegriff nach HGB/EStG

1. Das ökonomische Kalkül

Nach der vorstehend dargestellten Definition der Anschaffung müsste eigentlich mit Übergang des wirtschaftlichen S. Eigentums auf den Erwerber der Anschaffungsvorgang beendet sein; weitere Aufwendungen als die Bezahlung des Kaufpreises (im Regelfall) zuzüglich etwaiger Transaktionskosten wären dann nicht mehr denkbar. An dieser Vorgabe orientiert sich auch die eingangs zitierte Anschaffungskosten-Definition der 4. EG-Richtlinie.

Diese Betr...

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