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StuB Nr. 23 vom Seite 903

Weitere Änderungen durch das Jahres- steuergesetz 2007

von Dipl.-Finw. (FH) Christian Merker, Berlin
Kernaussagen
  • Die im Gesetzentwurf vorgesehene Verkürzung der Abgabefrist für Zusammenfassende Meldungen auf einen Monat wurde nicht in den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages übernommen. Daher bleibt es bei der bisherigen Regelung, die eine quartalsweise Abgabe vorsieht. Übrig geblieben ist die Vorgabe der elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung.

  • Das Jahressteuergesetz 2007 sieht durch Ergänzung des § 89 AO um die Absätze 3 bis 5 eine Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte vor.

  • Den Finanzbehörden wird durch den neuen § 367 Abs. 2a AO die Möglichkeit eingeräumt, in einer förmlichen Einspruchsentscheidung zunächst nur über Teile eines Einspruchs zu befinden. In dieser Teileinspruchsentscheidung muss dann ausdrücklich bestimmt werden, hinsichtlich welcher Teile keine Bestandskraft eintreten soll, so dass deutlich wird, inwieweit der Steuerfall „offen” bleibt.

Nachdem Grützner im vorangegangenen Beitrag die Änderungen bei den ertragsteuerlichen Maßnahmen des Jahressteuergesetzes 2007 erläutert hat, sollen in dem folgenden Beitrag die Änderungen der sonstigen vorgesehenen Maßnahmen des Jahressteuergesetzes 2007 vorgestellt w...