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BFH 30.03.2006 V R 19/02, StuB 23/2006 S. 937

Umsatzsteuer | Ort der Leistung bei Vermittlungsleistungen

(1) Der Leistungsort der in § 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG 1993 bezeichneten Vermittlungsleistungen bestimmt sich nicht nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, sondern nach § 3a Abs. 3 UStG 1993. (2) Der Begriff „Geldforderungen” in § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1993 umfasst bei richtlinienkonformer Auslegung auch Geschäfte mit Warenforderungen wie Optionen im Warentermingeschäft (Bezug: § 1 Abs. 2, Abs. 2a, § 3a Abs. 2 bis 4, § 4 Nr. 8, § 15 Abs. 2, Abs. 3 UStG 1993; Art. 13 Teil B Buchst. D Richtlinie 77/388/EWG).

Praxishinweise: Die Bestimmung des Leistungsorts hat neben der Beurteilung der Steuerbarkeit einer Leistung vor allem auch Bedeutung für den Vorsteuerabzug. Werden die Vermittlungsleistungen im Ausland ausgeführt, so sind die Vorsteuerbeträge, die auf die für diese Umsätze bezogenen Eingangsumsätze entfallen, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die Umsätze steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden. Da Opt...