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Anspruch des Sicherungseigentümersauf Herausgabe von Nutzungsentgelt
Dem Sicherungseigentümer steht kein Anspruch auf Herausgabe des Entgelts zu, das im Insolvenzeröffnungsverfahren durch Vermietung der sicherungsübereigneten Sache erzielt worden ist. Die Zusage des vorläufigen „schwachen” Insolvenzverwalters, das während des Eröffnungsverfahrens erzielte Nutzungsentgelt an den Sicherungseigentümer auszukehren, begründet keine Masseverbindlichkeit (§§ 22 Abs. 2, 55 Abs. 2, 170 Abs. 1 Satz 2, 172 InsO; , BB 2006 S. 1931).