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EuGH  - C-109/02 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a Unterabs 3, Richtlinie 77/388/EWG Art 12 Abs 3 Buchst a Unterabs 3

Rechtsfrage

Hat die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtung aus Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Uabs. 3 EWGRL 388/77 dadurch verletzt, dass sie zwar einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Leistungen von Musikensembles anwendet, welche ihre Leistungen direkt für die Öffentlichkeit oder für einen Konzertveranstalter erbringen, sowie auf Leistungen die von Solisten direkt für die Öffentlichkeit erbracht werden, während für die Leistungen von Solisten, welche für einen Veranstalter tätig sind, der Normalsatz gilt?

Mehrwertsteuersatz; Musikensemble; Orchester; Solist; Umsatzsteuer

Fundstelle(n):
LAAAC-30164

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