Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Job-Sharing bei Ärzten
Haftungsfalle für den eintretenden Juniorpartner?
Mit dem Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze, dem der Bundesrat am zugestimmt hat, hat der Gesetzgeber Ärzten neue Gestaltungsspielräume eröffnet. Durch die Diskussionen über Medizinische Versorgungszentren und Berichte von Klinikkäufen durch weltweit tätige Investoren sind die Umstrukturierungsaspekte der kleinen Praxen etwas aus dem Blickfeld geraten. In diesem Bereich ist das Job-Sharing eine Möglichkeit, eine Praxis sanft auf den Nachfolger zu übertragen. Wegen des einfachen Verfahrens wird allerdings oftmals auf eine Prüfung der weit reichenden Folgen verzichtet.
Hintergrund und Gesetzessystematik
Zur Berücksichtigung der verminderten Einsatzfähigkeit von Ärztinnen mit Kindern wurde 1998 das Job-Sharing geschaffen. Als Ausgangsfall wurde hierbei an einen älteren Betreiber einer Arztpraxis und eine junge Ärztin mit Kindern gedacht. Idealerweise sollten diese sich den Job teilen und nach und nach die Praxis auf die Juniorpartnerin übergehen lassen. Seit 1998 ist es aufgrund von § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V möglich, dass der Juniorpartnerin eine beschränkte Zulassung erteilt wird und sie sich mit dem Seniorpartner im obigen Sinne den Versorgungsauftra...