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FG Köln 23.08.2006 13 K 288/05, NWB direkt 49/2006 S. 9

Spenden an nahe stehenden gemeinnützigen Empfänger

Spenden, die als (offene) Einkommensverteilung oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sind, bleiben bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Die Entscheidung darüber, ob eine als Spende bezeichnete Zuwendung einer Kapitalgesellschaft eine abzugsfähige Spende oder sachlich eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab und ist im Allgemeinen eine Tatfrage. Die Rechtsprechung des BFH im Fall sog. Gewährsträgerspenden ist im Grundsatz auch auf Spenden anderer Körperschaftsteuersubjekte an nicht mit ihrem Anteilseigner identische gemeinnützige Empfänger anzuwenden. Eine vom üblichen Spendenverhalten abweichende Begünstigung eines dem beherrschenden Gesellschafter nahe stehenden gemeinnützigen Empfängers ist anzunehmen im Fall...