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FG München 24.02.2005 11 K 86/04, NWB direkt 49/2006 S. 4

Archivraum als häusliches Arbeitszimmer

Ein Archivraum ist als Teil eines häuslichen Arbeitszimmers anzusehen, wenn der Raum unter Berücksichtigung seiner Ausstattung, Lage und Funktion dem Typus zugeordnet werden kann, z. B. durch Tätigkeiten wie das Einordnen, Sichten und Heraussuchen von Unterlagen. Die Beurteilung eines Archivraums als häusliches Arbeitszimmer ist nicht davon abhängig, ob der als häusliches Büro genutzte Raum gem. § 12 Nr. 1 EStG die Voraussetzungen der räumlichen Trennung von privater und beruflicher Nutzung für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt.