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Auswirkungen der EuGH-Entscheidung „Ritter-Coulais”
§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a EStG ist in den Fällen der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 EStG in der für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1998 geltenden Fassung nicht anzuwenden, wenn das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus in einem EU-Mitgliedstaat belegen ist. Weitergehende Rechtsfolgen, beispielsweise auf andere negative Einkünfte i. S. des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a EStG, ergeben sich aus der EuGH-Entscheidung v. - Rs. C-152/03, Ritter-Coulais nicht.