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Gewerbesteuer | Verlustbedingte Teilwertabschreibung von Beteiligungen und Darlehen
Damit im Organschafts-Gewerbeertrag keine Verluste doppelt erfasst werden, sind nicht nur verlustbedingte Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen, sondern auch verlustbedingte Teilwertabschreibungen auf Darlehen an Organgesellschaften wieder hinzuzurechnen. Die Vermutung des betragsmäßigen Zusammenhangs der Teilwertabschreibung mit den gleichzeitigen Verlusten der Organgesellschaft wird nicht schon durch eine negative Ertragsprognose widerlegt, die ohnehin Voraussetzung der voraussichtlich dauernden Wertminderung ist ( NWB PAAAC-27592, Az. des BFH: IV R 57/06).