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FG Hamburg 22.09.2006 5 K 199/05, NWB 49/2006 S. 391

Finanzgerichtsordnung | Fristbeginn und Wiedereinsetzung bei mehrfacher Zustellung

Nach einem , rkr. NWB MAAAC-18093 gilt Folgendes: (1) Wenn keine unmissverständliche Empfangsvollmacht eingereicht wurde, kann die Behörde nach ihrem Ermessen dem Vertreter, dem Mandanten oder beiden zustellen. (2) Bei doppelter Zustellung beginnt die Klage- oder Rechtsmittelfrist bereits mit der ersten Zustellung. (3) Wiedereinsetzung wird weder wegen Blindheit des Steuerpflichtigen noch wegen unterlassener wechselseitiger Erkundigung der Zustellungsempfänger gewährt. (4) Jedoch ist die Fristversäumung entschuldigt, wenn der Absender – etwa durch den Inhalt der Begleitschreiben – den Irrtum über die Maßgeblichkeit der zweiten Zustellung verursacht hat.