Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2221 A - St 32 3

Einkommensteuer
Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen von ehemaligen Bundeswehrangehörigen mit Härtefallregelung

Kurzinformation der Steuergruppe St 3

Angestellte der Bundeswehr erhalten unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer sog. Härtefallregelung eine monatliche Ausgleichszahlung von 72 v. H. des bisherigen Bruttoeinkommens für den Wegfall ihres Arbeitsplatzes. Es handelt sich um eine tarifvertragliche Regelung zur Beschleunigung des Personalabbaus bei der Bundeswehr. Mit Eintritt dieser Härtefallregelung entfällt die Sozialversicherungspflicht. Die Betroffenen haben sich in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig weiterzuversichern. Die hierzu vom Arbeitgeber gezahlten hälftigen Beiträge sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, da sie nicht aufgrund gesetzlicher, sondern tarifvertraglicher Verpflichtung gezahlt werden. (R 24 Abs. 1 Satz 4 LStR).

Für den Sonderausgabenabzug gilt in Bezug auf den der Härtefallregelung zugrunde liegenden Arbeitslohn Folgendes:

  • Die Rentenversicherungsbeiträge inkl. AG-Zuschuss sind als freiwillige Beitragszahlungen in Kz. 52.35/36 und nicht in den Kz. 52.30/31 und 52.47/48 zu erfassen (vgl. auch Kurzinfo vom unter Tz. 1).

  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge inkl. AG-Zuschuss sind in Kz. 52.40 zu erfassen.

  • Ungekürzter Höchstbetrag i.S.d. § 10 Abs. 4 EStG von 2.400 € für sonstige Vorsorgeaufwendungen, da die Krankenversicherungsbeiträge aus versteuertem Arbeitslohn finanziert werden (Kz. 52.49/50 = 2).

  • Ungekürzte Vorsorgepauschale, da keine Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 – 4 EStG vorliegt (Kz. 87/88.35 = 2).

  • Ungekürzter Vorwegabzug, da weder nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen vorliegen noch eine Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG (Kz. 87/88.15 = Bruttoarbeitslohn aus Härtefallregelung).

Zu den Altersvorsorgeaufwendungen im InfO ebenfalls erschienen sind:

  • Verfügung vom zur Bescheinigung des AG-Anteils zur gesetzlichen Rentenversicherung

  • Kurzinfo vom zu gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen von Nicht-Arbeitnehmern

  • Kurzinfo vom zu Beitragszahlungen der pfälzischen Notare an die Notarkasse

  • zu ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen

  • zur Liste der begünstigten berufsständischen Versorgungseinrichtungen

  • zur Altersversorgung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen im InfO ebenfalls erschienen sind:

  • Kurzinfo vom zum Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei Arbeitslohn aus einer nach DBA freigestellten Auslandstätigkeit

  • Verfügung vom zum Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei zusammen veranlagten Ehegatten

  • Kurzinfo vom zum Prüfhinweis 21/4683 und Erläuterungstext 331 im Zusammenhang mit dem Höchstbetrag von 1.500 € bzw. 2.400 €.

  • Kurzinfo vom zu Beitragszahlungen zu einer Zusatzversorgungskasse; hier: VBL (unter Tz. 3)

  • Kurzinfo vom zu Bearbeitungshinweisen zur Kz. 52.49/50

Allgemein zu den Vorsorgeaufwendungen im InfO ebenfalls erschienen sind:

  • Verfügung vom zu Zukunftssicherungsleistungen von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH und von Vorstandsmitgliedern einer AG oder eines VVaG.

  • Verfügung vom zur Kürzung Vorwegabzug bei beherrschenden Mitgesellschaftern-Geschäftsführern

  • Verfügung vom zur Vorsorgepauschale beim Großbuchstaben V; zum Höchstbetrag von 20.000/40.000 € für Altersvorsorgeaufwendungen und zum Vorwegabzug (mit Ausführungen zu den Kz. 52.51/52 und 87/88.15).

  •  umfassendes Einführungsschreiben zum AltEinkG

  • zur Kürzung Vorwegabzug bei mehreren Arbeitsverhältnissen und bei Zusammenveranlagung (mit Hinweis auf das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 587/01)

Es handelt sich um eine Auswahl wesentlicher bzw. aktueller Verfügungen.

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Fundstelle(n):
MAAAC-28497