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Digitale Außenprüfung: Nicht alle Kostenstellen-Auswertungen müssen vorgelegt werden
Der sachliche Umfang einer Außenprüfung ist durch die Einführung der digitalen Außenprüfung in § 147 Abs. 6 AO nicht erweitert worden; ein umfassender Zugriff auf alle gespeicherten Daten ist dem FA daher nicht gestattet. Dies entschied das . Durch den am in Kraft getretenen § 147 Abs. 6 AO habe sich lediglich die Art der Außenprüfung geändert, indem das FA nunmehr elektronisch auf die Daten des Unternehmens zugreifen könne, z. B. mithilfe der Prüfsoftware IDEA.
Die Konsequenzen dieser Entscheidung zeigen sich bei einem vom FA geforderten Datenzugriff auf Kostenstellenrechnungen, die als sonstige Buchführungsunterlagen i. S. von § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO anzusehen sind: Das FA darf einen Datenzugriff auf Kostenstellenrechnungen nur verlangen, wenn diese für die Besteuerun...