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Das Steuerstrafrecht – ein Überblick
I. Einleitung
Die §§ 369 ff. AO enthalten zahlreiche strafrechtliche Rege-lungen, bei denen es sich aber lediglich um „unvollständiges” Strafrecht handelt. Das bedeutet, dass sich allein aus den §§ 369 ff. AO nicht ergibt, ob jemand durch sein Verhalten z. B. eine Steuerhinterziehung begangen hat. Vielmehr ist erst durch die Einbeziehung der allgemeinen Regeln des Strafrechts (vgl. § 369 Abs. 2 AO) und des besonderen Steuerrechts festzustellen, ob jemand eine Steuerstraftat begangen hat.
Die tatbestandliche Verknüpfung mit dem besonderen Steuerrecht ergibt sich einerseits daraus, dass der Erfolg einer Steuerhinterziehung in einer Steuerverkürzung liegt, die aber nur unter Anwendung z. B. des EStG oder des UStG zu bestimmen ist. Andererseits ergibt sich auch nur aus den Einzelsteuergesetzen, welche Angaben i. S. des § 370 Abs. 1 AO erheblich sind und bzgl. welcher eine Pflicht zur Mitteilung besteht.
Es bestehen aber auch einige außerhalb des materiellen Steuerstrafrechts liegende wichtige Unterschiede zwischen Steuer- und Steuerstrafrecht, die zur Erleichterung des Verständnisses und zur Vermeidung von Missverständnissen vorab kurz zusammengefasst werden.