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FG Baden-Württemberg 20.06.2005 4 K 49/05, NWB direkt 48/2006 S. 11

Mangelnder Berufshaftpflichtversicherungsschutz

Die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater nicht die in § 67 StBerG vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält, weil sein ursprünglich vorhandener Versicherungsschutz wegen Nichtzahlung der Folgeprämie erloschen und eine Neubegründung des erforderlichen Versicherungsschutzes nicht nachgewiesen worden ist.