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Oberste FinBeh der Länder 10.11.2006 IV B 7 - G 1425 - 12/06, NWB direkt 48/2006 S. 10

Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG

Der BFH hatte in dem Urteil v. - I R 104/04 entschieden, dass Gewinne aus Anteilen, um die der Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. § 9 Nr. 2a GewStG zu kürzen ist, nicht um Beteiligungsaufwendungen zu mindern sind, die mit dem Erwerb der Beteiligungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung umfasst der gewerbesteuerliche Kürzungsbetrag für Schachtelbeteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7, und 8 GewStG den Gewinn als Nettogröße aus dem Beteiligungsertrag nach Abzug der mit der Beteiligung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines JStG 2007 wird die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschn. 61 Abs. 1 Satz 12 GewStR und Abschn. 65 Abs. 1 Satz 4 GewStR im GewStG festgeschrieben. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Neureghelung...