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Beitragsleistungen an die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister
Beitragsleistungen zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister können nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b EStG berücksichtigt werden. Die Beitragszahlungen können allerdings nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG berücksichtigt werden, wenn der Beginn des Versicherungsverhältnisses vor dem liegt. Die Besteuerung der Rentenleistungen aus der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister erfolgt – wie bereits vor dem – auch weiterhin mit dem jeweils gültigen Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG.