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FG Niedersachsen 07.08.2006 14 K 391/04, NWB direkt 48/2006 S. 5

1-v.H.-Regelung auch bei betriebsfremder Kfz-Nutzung

Die sog. 1-v.H.-Regelung erfasst sowohl die Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke als auch die Nutzung für betriebsfremde Zwecke. Für diese Sichtweise spricht auch das (BStBl 2002 I S. 148), wonach ein Fahrtenbuch die Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen und beruflichen Sphäre ermöglichen und darstellen soll. Das BMF-Schreiben unterscheidet zwar zwischen Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten. Eine Unterteilung der nicht betrieblichen Fahrten in reine Privatfahrten und in Fahrten für betriebsfremde Zwecke ist hingegen nicht vorgesehen.