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FG München 10.05.2006 10 K 5175/04, NWB direkt 48/2006 S. 3

Wiederaufnahmeklage

Der Vortrag des Klägers, er sei verhindert gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, enthält weder Anhaltspunkte für einen möglichen Nichtigkeitsgrund noch für einen möglichen Restitutionsgrund. Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör fällt nicht unter die §§ 579, 580 ZPO.