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Anforderungen an eine qualifizierte digitale Signatur
Als qualifizierte digitale Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz kann nur eine digitale Signatur angesehen werden, die unter Verwendung eines Signaturschlüssels erstellt wurde, der nicht mit einer Anwendungsbeschränkung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 7 SiG versehen ist, die seine Nutzung im konkreten Verwendungsfall ausschließt.