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Örtliche Zuständigkeit bei doppelt ansässigen Kapitalgesellschaften
Änderung des Anwendungserlasses zu §§ 20a, 21 und 27 AO
Unklarheiten über die örtliche Zuständigkeit oder unterschiedliche Zuständigkeiten für die Umsatzsteuer und die Steuern vom Einkommen können sowohl für die Betroffenen als auch für die Finanzverwaltung erhebliche Probleme und Mehrarbeit mit sich bringen. Mit den aktuellen Änderungen des AEAO will die Finanzverwaltung Klarheit und Verfahrensvereinfachungen erreichen. Auslöser für diese Änderungen waren insbesondere die zuletzt häufiger im Inland tätigen sog. „Limiteds”.
I. Örtliche Zuständigkeiten
Die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 18 ff. AO regelt die Aufgabenverteilung mehrerer sachlich zuständiger Behörden unter regionalen Gesichtspunkten. Unter dem Zweckmäßigkeitsgesichtspunkt „Nähe des Finanzamts zum jeweiligen Steuersubjekt” knüpfen die Regelungen an verschiedene Merkmale an. Diese sind zum Teil in der AO näher definiert (z. B. § 8 AO: Wohnsitz, § 10 AO: Geschäftsleitung oder § 11 AO: Sitz).
Für die Ertrags- und Umsatzbesteuerung doppelt ansässiger Kapitalgesellschaften sind regelmäßig die §§ 20, 20a und 21 AO von Bedeutung, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll.
1. Ertragsbesteuerung
Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Ertragsbesteuerung bei Körperschaften nach dem Sitz der Geschäft...