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5. Auswirkungen auf Seiten des Schuldners
Aufgrund der Spiegelbildlichkeit ist der Schuldner verpflichtet, eine gleichlautende Behandlung vorzunehmen. Der Gläubiger, der die Forderung als uneinbringlich behandelt, ist nicht verpflichtet, dem Schuldner hiervon Mitteilung zu machen. Das FA des Gläubigers ist jedoch berechtigt, das FA des Schuldners auf die Ausbuchung der Forderung hinzuweisen (Abschn. 223 Abs. 5 Sätze 8 u. 9 UStR). Jedenfalls in den Fällen, in denen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nehmen die Finanzämter regelmäßig von Amts wegen eine Berechnung des Anspruchs gem. § 17 UStG vor.