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2. Entgeltminderungen
Die Regelungen des § 17 Abs. 1 UStG betreffen insbesondere Entgeltminderungen, also Sachverhalte, bei denen der Leistungsempfänger bei der Zahlung Beträge abzieht, z. B. Skonti, Rabatte, Preisnachlässe etc., oder wenn dem Leistungsempfänger bereits gezahlte Beträge zurückgewährt werden, ohne dass er dafür eine Leistung zu erbringen hat.
Keine Änderung der Bemessungsgrundlage im Sinne einer Entgeltminderung liegt nach der Rechtsprechung des , IStR 1993 S. 328) vor, wenn der leistende Unternehmer einen Abschlag auf den Nennwert seiner Entgeltforderungen hinnehmen muss, weil der Leistungsempfänger mittels Kreditkarte zahlt. Auch die Beauftragung einer Factoring-Gesellschaft, die nicht den vollen Betrag der Forderung zahlt, führt nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage (vgl. , UR 2003 S. 399 m. Anm. Wäger; [DATUM? ] – V R 34/99, BStBl 2004 II S. 637 [SEITE? 667] = [Kurzinfo StuB 2003 S. 1046).