IAS 38 21

Ansatz und Bewertung

21

Ein immaterieller Vermögenswert ist nur dann anzusetzen, wenn

(a)

es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der erwartete künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird, und

(b)

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswerts verlässlich ermittelt werden können.

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EAAAD-15803