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IAS 34 8

Inhalt eines Zwischenberichts

Mindestbestandteile eines Zwischenberichts

8

Ein Zwischenbericht hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:

(a)

eine verkürzte Ergebnisrechnung,

(b)

eine verkürzte Bilanz,

(c)

eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung,

(d)

eine verkürzte Kapitalflussrechnung und

(e)

ausgewählte erläuternde Anhangangaben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAD-01570