IAS 34 8
Inhalt eines Zwischenberichts
Mindestbestandteile eines Zwischenberichts
8
Ein Zwischenbericht hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:
(a)
eine verkürzte Ergebnisrechnung,
(b)
eine verkürzte Bilanz,
(c)
eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung,
(d)
eine verkürzte Kapitalflussrechnung und
(e)
ausgewählte erläuternde Anhangangaben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAD-01570