IAS 34 8
Inhalt eines Zwischenberichts
Mindestbestandteile eines Zwischenberichts
8
Ein Zwischenbericht hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:
(a)
eine verkürzte Bilanz,
(b)
eine verkürzte Darstellung oder verkürzte Darstellungen von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis,
(c)
eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung,
(d)
eine verkürzte Kapitalflussrechnung und
(e)
ausgewählte erläuternde Anhangangaben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAD-01570