Inhalt eines Zwischenberichts
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Die Vorschriften in diesem Standard zielen nicht darauf ab, den Unternehmen zu verbieten oder ihnen davon abzuraten, anstelle eines verkürzten Abschlusses und ausgewählter erläuternder Anhangangaben einen vollständigen Abschluss (wie in IFRS 18 beschrieben) als Zwischenbericht zu veröffentlichen. Ebenso wenig verbietet dieser Standard einem Unternehmen oder rät einem Unternehmen davon ab, mehr als das Minimum der von diesem Standard vorgeschriebenen Posten oder ausgewählten erläuternden Anhangangaben in verkürzte Zwischenberichte aufzunehmen. Die in diesem Standard enthaltenen Anwendungsleitlinien für Erfassung und Bewertung gelten auch für vollständige Abschlüsse einer Zwischenberichtsperiode, und solche Abschlüsse würden sowohl alle von diesem Standard verlangten Angaben (insbesondere die ausgewählten Anhangangaben in Paragraph 16A) als auch die von anderen IFRS verlangten Angaben umfassen.
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FAAAD-01570