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IAS 34 5

Inhalt eines Zwischenberichts

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IFRS 18 definiert für einen vollständigen Abschluss folgende Bestandteile:

(a)

eine Ergebnisrechnung für die Berichtsperiode,

(b)

eine Bilanz zum Abschlussstichtag,

(c)

eine Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Berichtsperiode,

(d)

eine Kapitalflussrechnung für die Berichtsperiode,

(e)

einen Anhang für die Berichtsperiode,

(ea)

Vergleichsinformationen in Bezug auf die vorangegangene Periode gemäß den Paragraphen 31–32 von IFRS 18 und

(f)

eine Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode, falls gemäß Paragraph 37 von IFRS 18 vorgeschrieben.

Ein Unternehmen kann für die Darstellungen andere Bezeichnungen als die in diesem Standard vorgesehenen verwenden. So kann ein Unternehmen beispielsweise die Bezeichnung „Vermögens- und Kapitalübersicht“ anstelle von „Bilanz“ verwenden.

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zur Änderungsdokumentation
FAAAD-01570