IAS 34 11A
Inhalt eines Zwischenberichts
Form und Inhalt von Zwischenabschlüssen
11A
Stellt ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile gemäß Paragraph 10A von IAS 1 (in der 2011 geänderten Fassung) in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung dar, so hat es das unverwässerte und das verwässerte Ergebnis je Aktie dort auszuweisen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAD-01570