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IAS 34 10

Inhalt eines Zwischenberichts

Form und Inhalt von Zwischenabschlüssen

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Wenn ein Unternehmen einen verkürzten Abschluss in seinem Zwischenbericht veröffentlicht, hat dieser verkürzte Abschluss mindestens jede der Überschriften und Zwischensummen zu enthalten, die in seinem letzten Abschluss eines Geschäftsjahrs enthalten waren, sowie die von dem vorliegenden Standard vorgeschriebenen ausgewählten erläuternden Anhangangaben. Bei der Aufstellung eines verkürzten Abschlusses hat ein Unternehmen diesen Standard sowie die Vorschriften in den Paragraphen 41–45 von IFRS 18 und in den Paragraphen 6A–6N von IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses anzuwenden. Zusätzliche Posten oder Anhangangaben sind einzubeziehen, wenn ihr Weglassen den Zwischenbericht irreführend erscheinen lassen würde.

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FAAAD-01570