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IWB Nr. 22 vom Seite 1070

Beseitigung der Diskriminierung von Betriebsstätten ausländischer EU-Kapitalgesellschaften durch Gewährung eines verringerten Körperschaftsteuersatzes

Die Gewinne unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften wurden nach früherem Recht – vor dem körperschaftsteuerlichen Systemwechsel – mit einem (höheren) Regelsteuersatz und einem (niedrigeren) Ausschüttungssteuersatz besteuert. Im Jahre 1994 betrug der Regelsteuersatz 42 %, der Ausschüttungssteuersatz 30 %. Wurde eine ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland nicht über eine Tochtergesellschaft, sondern über eine Betriebsstätte, z. B. eine Zweigniederlassung, tätig, so betrug der Steuersatz demgegenüber unterschiedslos 42 %. Der I. Senat des BFH hat jetzt durch Urteil vom (I R 31/01) entschieden, dass der Gewinn der Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat der EG ansässigen ausländischen Kapitalgesellschaft nur einem Steuersatz von 33,5 % unterfalle. Dies teilt der BFH in seiner Pressemitteilung vom mit.

Diesem Urteil war eine Entscheidung des EuGH vorangegangen. Die augenfällige Ungleichbehandlung selbständiger Tochtergesellschaften und unselbständiger Betriebsstätten hatte den BFH nämlich im Jahre 2003 bewogen, den EuGH zu fragen, ob darin ein Verstoß gegen die EG-rechtliche Niederlassungsfreiheit zu sehen...