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IWB Nr. 22 vom Seite 1068

Gleicher Steuersatz für Dividenden gebietsansässiger Gesellschaften und Dividenden in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Gesellschaften

Zu diesem Ergebnis gelangt der EuGH in seinem Urteil vom in der Rs. C-513/04 (Eheleute Kerckhaert-Morres gg. Belgischer Staat), weshalb nach seiner Auffassung auch keine Anrechenbarkeit der im Wege der Quellensteuer in diesem anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer vorgesehen werden muss.

Die Eheleute Kerckhaert-Morres, die in Belgien wohnen, bezogen in den Jahren 1995 und 1996 Dividenden von der in Frankreich ansässigen Eurofers SARL. Die Bruttodividenden unterlagen in Frankreich der Einkommensteuer mit einer Quellensteuer von 15 %.

Der Antrag der Eheleute Kerckhaert-Morres in ihrer Einkommensteuererklärung, ihnen den in Art. 19A Abs. 1 des französisch-belgischen Abkommens vorgesehenen Steuervorteil, der der französischen Quellensteuer entspricht, zu gewähren, wurde abgelehnt.

Die Eheleute Kerckhaert-Morres waren der Ansicht, dass diese Weigerung zur Folge habe, dass die Dividenden französischen Ursprungs einer höheren steuerlichen Belastung unterworfen würden als Dividenden in Belgien ansässiger Gesellschaften und erhoben bei der Rechtbank van eerste aanleg te Gent Klage. Dieses Gericht hat dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt...