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FG Köln 07.06.2006 10 K 6348/02, IWB 22/2006 S. 1096

Doppelbesteuerung | Aktivitätsklausel nach dem DBA-Polen

▶ Urteil: (1) Ein wichtiger Grund für eine Vertagung i. S. des § 227 Abs. 1 ZPO kann sich auch aus einem Beweisantrag der Beteiligten ergeben. Allerdings ist das Gericht wegen des übergesetzlichen Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verpflichtet, missbräuchlichen Beweisanträgen nachzugehen. (2) Deshalb kann die Ablehnung einer Vertragung trotz eines noch offenen Beweisantrags ermessensgerecht sein, wenn die Absicht der Prozessverschleppung besteht oder der Beteiligte seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat. Der Amtsermittlungsgrundsatz zwingt nicht dazu, immer alle Tatsachen unabhängig davon bei der Entscheidung zu berücksichtigen, wie und wann sie beigebracht worden sind. (3) Das Tatbestandsmerkmal „fast ausschließlich” im Rahmen des Aktivitätsvorbehalts gem. Ab...