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Behandlung von Zuckermais bei der Feststellung des Einheitswerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Mais ist mit allen Untersorten als Getreide anzusehen. Sein Anbau stellt eine typischerweise landwirtschaftliche Nutzung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG dar. Wie die gärtnerische Nutzung einerseits und die landwirtschaftliche Nutzung andererseits abzugrenzen sind, ist nicht abschließend geklärt. Wird Mais im Rahmen einer zweigliedrigen Fruchtfolge mit Zuckerrüben und Gemüse mit landwirtschaftlichen Anbaumethoden (Pflügen, Eggen, Säen, Hacken, Düngen, Pflanzenschutzmaßnahmen) großflächig mit hohem Mechanisierungsgrad angebaut, stellt dies einen typisch feldmäßigen Anbau im Rahmen einer landwirtschaftlichen Fruchtfolge dar, gleich, um welche Getreide (Mais-)sorte es sich handelt. Die Anbauform widerspricht ihrem äußeren Erscheinungsbild nach dem Grundsatz eines intensiven, gärtnerischen Anbaus.